Rechtslexikon

Abfindung eines Arbeitnehmers

Finanzielle Entschädigung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

1. Allgemein

Der Ausspruch einer Kündigung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung.

Eine gesetzliche / vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung besteht nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  • Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nach einem Auflösungsantrag gemäß §§ 9, 10 KSchG.

  • Im Rahmen der Vereinbarung eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG.

  • Im Rahmen eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 BetrVG.

  • Bei der Vereinbarung in einem Aufhebungsvertrag, gerichtlichem Vergleich oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung.

  • Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung.

2. Ausgleichsklausel

Abfindungen werden auch oftmals zur Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits bzw. einer Kündigungsschutzklage im Rahmen eines Prozessvergleichs vereinbart.

Gleichzeitig wird in diesen Fällen eine Ausgleichsklausel aufgenommen, nach der weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen. Zur Vermeidung einer Rechtsanwaltshaftung sollten dem den Prozessvergleich abschließenden Rechtsanwalt die von der Rechtsprechung aufgestellten Folgen einer Ausgleichsklausel bekannt sein - siehe insofern den Beitrag "Prozessvergleich".

3. Sozialversicherung

Eine Abfindung als Entschädigung für den zukünftigen Verdienstausfall unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Dies wurde im Urteil BSG 21.02.1990 - 12 RK 20/88 höchstrichterlich festgestellt.

Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um echte Abfindungen handelt und nicht um rückständische Zahlungen von Arbeitsentgelt, Zulagen oder Ähnlichem.

4. Arbeitslosengeld

4.1 Allgemein

Abfindungen werden abgesehen von den folgenden Ausführungen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Hinweis:

Achtung! Haftungsfalle: Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeitslosengeld II erhält. In diesem Fall ist die Abfindung leistungsmindernd zu berücksichtigen (BSG 03.03.2009 - B 4 AS 47/08).

4.2 Sperrzeit gemäß § 144 SGB III

Der Anspruch auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes ruht bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperrzeit gemäß § 144 SGB III.

4.3 Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 143a SGB III

Eine weitere Ausnahme besteht gemäß § 143a SGB III dann, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden und der Arbeitnehmer eine Abfindung oder ähnliche Entschädigung erhalten hat. In diesen Fällen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist, maximal ein Jahr.

Dies bedeutet, dass das Arbeitslosengeld während des ruhenden Zeitraums nicht gezahlt wird. Das Ruhen hat keinen Einfluss auf die Dauer der Leistungsgewährung. Der Zeitraum beginnt mit der tatsächlichen Zahlung des Geldes.

5. Steuern

5.1 Rechtslage seit dem 01.01.2006

Die bis zu einer bestimmten Höhe der Abfindung bestehende Steuerfreiheit einer Abfindung ist ersatzlos aufgehoben worden. Nunmehr ist jede von einem Arbeitgeber gezahlte Abfindung als Einkommen zu versteuern.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird der Abfindungsbetrag nach der sogenannten "Fünftelungsregelung" des § 24 EStG i.V.m. § 34 EStG nur ermäßigt versteuert.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Rahmen einer zivilrechtlichen Gestaltung die Fälligkeit der Abfindung auf einen anderen steuerlichen Veranlagungszeitraum vereinbaren. Auch können sie die einmal getroffene Vereinbarung wieder ändern. Rechtsmissbrauch gemäß § 42 AO kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht (BFH 11.11.2009 - IX R 1/09).

5.2 Rechtslage bis zum 31.12.2005

Steuerlich bestanden bis zum 31.12.2005 gemäß § 3 Nr. 9 EStG bei der Zahlung einer Abfindung wegen einer von dem Arbeitgeber veranlassten Aufhebung des Dienstverhältnisses folgende Freibeiträge:

  • 11.000,00 EUR für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die mindestens 20 Jahre in dem Betrieb beschäftigt waren.

  • 9.000,00 EUR für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre in dem Betrieb beschäftigt waren.

  • 7.200,00 EUR für alle übrigen Arbeitnehmer

Nach dem Urteil BFH 10.11.2004 - XI R 64/03 kann bei der Zahlung einer Abfindung im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber die Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst hat.

6. Geschäftsführer

Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig (BGH 17.03.2008 - II ZR 239/06, BGH 03.07.2000 - II ZR 282/98).

7. Betriebsbedingte Kündigung

Besonderheiten bestehen bei dem Abfindungsanspruch nach einer betriebsbedingten Kündigung.

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