Rechtslexikon

Abstraktionsprinzip

Grundprinzip des deutschen Sachenrechts.

Das deutsche Recht unterscheidet bei der Eigentumsübertragung zwischen der dinglichen Einigung und der dieser zugrundeliegenden schuldrechtlichen Einigung. Beide Einigungen sind voneinander unabhängig. Diese Trennung wird Abstraktionsprinzip genannt. Das Abstraktionsprinzip als solches ist nicht gesetzlich geregelt.

Folge des Abstraktionsprinzips ist, dass die Unwirksamkeit des Grundgeschäftes grundsätzlich die Wirksamkeit der dinglichen Einigung nicht berührt. Ein Ausgleich ist durch die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung durchzuführen.

Zurück