Rechtslexikon

Actio pro socio

Klage eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter auf Erfüllung seiner Gesellschafterverpflichtungen.

Die actio pro socio ist nicht gesetzlich geregelt. Sie gründet sich auf den Gedanken, dass durch den Gesellschaftsvertrag nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Gesellschafter und der Gesellschaft, sondern auch zwischen den Gesellschaftern selbst begründet wird.

Der Kläger klagt im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft.

Der Anspruch kann sich nur auf Verpflichtungen beziehen, die im Gesellschaftsvertrag begründet sind.

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