Rechtslexikon

Allgemeinverfügung

1. Allgemein

Unterfall des Verwaltungsaktes.

Eine Allgemeinverfügung unterscheidet sich von einem Verwaltungsakt durch den (fehlenden) Regelungsadressaten, der weder objektiv feststeht noch individualisierbar ist.

Es werden folgende Formen einer Allgemeinverfügung unterschieden:

  • Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis (§ 35 S. 2, 1. Alt. VwVfG);

  • Die sachbezogene Allgemeinverfügung betrifft die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (§ 35 S. 2, 2. Alt. VwVfG);

  • Die benutzungsregelnde Allgemeinverfügung betrifft die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit (§ 35 S. 2, 3. Alt. VwVfG).

Beispiele:

Straßensperrungen, Aufruf zur Einschulung von Kindern eines bestimmten Jahrgangs, Verkehrszeichen/Straßenschilder, Bekanntgabe des Smog-Alarms, Widmung einer Straße

Die übrigen Merkmale eines Verwaltungsaktes müssen zusätzlich vorliegen.

2. Besonderheiten

Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Verwaltungsakte auch für Allgemeinverfügungen mit folgenden Besonderheiten:

  • Die Anhörung der Beteiligten kann entfallen (§ 28 VwVfG).

  • Des Weiteren kann gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht werden

    und

  • sie braucht in diesen Fällen gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht begründet zu werden.

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