Rechtslexikon
Altersteilzeit
1. Einführung
Durch die Agentur für Arbeit bzw. den Arbeitgeber geförderter schrittweiser Ausstieg der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsleben.
Das Altersteilzeitgesetz regelt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Agentur für Arbeit sowie die allgemeinen Voraussetzungen der Altersteilzeit (§ 2 AltTZG), d.h. die Voraussetzungen der staatlichen Förderung. Nicht im Altersteilzeitgesetz geregelt ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Inanspruchnahme der Altersteilzeit kann sich aus Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben (bei Beamten gesetzliche Grundlage), ansonsten ist eine (freiwillige) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Auch der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zu dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zwingen, z.B. durch den Ausspruch einer Änderungskündigung.
Hinweis:
Die staatlichen Förderungen für Neuanträge nach dem Altersteilzeitgesetz sind zum 31.12.2009 ausgelaufen. Bestehende Altersteilzeitverhältnisse werden weiter gefördert.
Auch die in den meisten Tarifverträgen / kirchlichen Kollektivvereinbarungen vereinbarte Altersteilzeit ist mit dem Ablauf der gesetzlichen Förderung zum 31.12.2009 ausgelaufen. Nur einige wenige Unternehmen (zumeist Konzerne) gewähren ihren Mitarbeitern weiterhin die Altersteilzeit, auch ohne die staatliche Unterstützung.
Aktuelle Entwicklung: In der Tarifrunde im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen kam es Anfang 2010 zu einer überraschenden Tarifeinigung dahin gehend, als dass eine "Flexible Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte" beschlossen wurde. Die Details werden erst in dem noch auszuformulierenden Tarifvertrag vereinbart werden.
Es ist dann davon auszugehen, dass eine entsprechende Regelung auch in den anderen Tarifverträgen bzw. Kollektivvereinbarungen des öffentlichen, kirchlichen und sozialen Dienstes übernommen wird.
2. Altersteilzeit nach der bis zum 31.12.2009 bestehenden Rechtslage
2.1 Voraussetzungen
Voraussetzungen der Altersteilzeit waren:
- a)
Die Vereinbarung war bis spätestens zum 31.12.2009 abgeschlossen.
- b)
Der Arbeitnehmer hatte das 55., aber noch nicht das 65. Lebensjahres vollendet.
- c)
Die vormalige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit wurde auf die Hälfte reduziert, durfte aber 15 Stunden nicht unterschreiten, da das Beschäftigungsverhältnis sonst nicht mehr sozialversicherungspflichtig wäre.
- d)
Der Arbeitnehmer musste innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre vollbeschäftigt gewesen sein.
2.2 Vergütung
Die Vergütung während der Altersteilzeit besteht aus folgenden Bestandteilen:
- a)
Dem Altersteilzeitentgelt in Höhe des einem entsprechenden Teilzeitarbeitnehmer zustehenden Betrages.
- b)
Dem Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % des Regelarbeitsentgelts gemäß § 4 AltTZG.
Dieser Betrag wird dem Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit erstattet.
Regelarbeitsentgelt ist gemäß § 6 AltTZG das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.
- c)
Dem ggf. zusätzlichen Aufstockungsbetrag nach der der Altersteilzeit zugrunde liegenden Vereinbarung:
Hinweis:
Nach den einzelnen die Altersteilzeit regelnden Tarifverträgen hat der Arbeitnehmer Anspruch ggf. auf einen höheren Aufstockungsbetrag, so z.B. § 5 TV ATZ: Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag).
- d)
Dem Aufstockungsbetrag zu den Beiträgen zur Rentenversicherung des Arbeitnehmers.
- e)
Sonstigen, gesondert zu zahlenden Vergütungsbestandteilen, wie z.B. die Bereitschaftsdienstzulage oder Überstunden (siehe z.B. § 4 AltTZG: Die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung / Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen (Bereitschaftsdienste), sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen sind entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen).
2.3 Grundzüge der Altersteilzeit
Inhalte einer Altersteilzeit sind:
- a)
Das Altersteilzeitentgelt (hälftiger Bruttoarbeitslohn) wird zusätzlich durch einen Beitrag des Arbeitgebers aufgestockt.
Die Berechnung des Aufstockungsbetrages ist in zwei Schritten vorzunehmen:
Zunächst ist das Teilzeitarbeitsentgelt des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber um mindestens 20 % des Teilzeitbruttoarbeitsentgelts aufzustocken.
Dann ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch die Aufstockung mindestens 70 % seines bisherigen Vollzeitnettoarbeitsentgelts (bzw. des vereinbarten höheren Betrages) erhält. Ist dies nicht der Fall, ist der Aufstockungsbetrag um mindestens diesen fehlenden Betrages zu erweitern.
Der Aufstockungsbetrag ist während der gesamten Dauer der Altersteilzeit steuer- und sozialversicherungsfrei.
- b)
Die Sozialversicherungsbeiträge für das Teilzeitentgelt werden wie üblich hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
- c)
Der Arbeitgeber zahlt einen zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag, der die Differenz zwischen dem für das Teilzeitentgelt gezahlten Rentenversicherungsbeitrag und 90 % des Rentenbeitrages, der bei einer Vollbeschäftigung zu zahlen wäre, ausgleicht.
- d)
Sowohl der Aufstockungsbetrag als auch der Rentenversicherungsbeitrag werden - in der Höhe der gesetzlichen Mindestleistung - dem Arbeitgeber auf Antrag bis zu fünf Jahre lang von der Agentur für Arbeit ersetzt, wenn der Arbeitgeber den frei gewordenen (vollen) Arbeitsplatz mit einem Arbeitslosen, einem Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung oder, in Kleinbetrieben (bis zu 20 Arbeitnehmer), mit einem Auszubildenden wieder besetzt.
- e)
Die Förderung war möglich für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2009 die Arbeitsteilzeit in Anspruch nahmen.
- f)
Die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit blieb den Parteien vorbehalten. Sie konnte in Blöcke aufgeteilt werden, diese durften aber jeweils höchstens 18 Monate dauern und den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten (18 Monate Arbeit, 18 Monate Freizeit).
Eine Ausnahme besteht für tariflich vorgesehene Altersteilzeitverträge oder ähnliche Regelungen von Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber, die eine mögliche Überschreitung des dreijährigen Verteilungszeitraums ausdrücklich vorsehen: Hier kann die verbleibende Arbeitszeit auf einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren verteilt werden.
2.4 Formen
Die Altersteilzeit kann als Blockmodell oder in der Form der durchgehenden Teilzeitbeschäftigung ausgeführt werden:
Bei Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase voll und während der Freistellungsphase überhaupt nicht. Er erhält durchgängig die für die Altersteilzeit vorgesehene Vergütung.
Können sich die Arbeitsvertragsparteien nicht auf ein Modell einigen, gilt Folgendes:
Die Lage der Arbeitszeit (und dazu gehört auch die Festlegung auf ein Altersteilzeit-Modell) unterliegt grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieser hat jedoch die bei der Ausübung des Direktionsrechts zu beachtenden Grundsätze des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB zu beachten: Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 567/03).
Die ggf. von dem Arbeitgeber vorgetragenen (tatsächlich bestehenden) höheren Kosten des Blockmodells sind unbeachtlich: Die allgemein mit dem Blockmodell verbundene etwas höhere finanzielle Belastung des Arbeitgebers reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht als Ablehnungsgrund des Blockmodells (BAG 23.01.2007 - 9 AZR 624/06).
Andernfalls würde der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Blockmodell nur auf dem Papier bestehen, da er jederzeit von dem Arbeitgeber unter Hinweis auf die erhöhten Kosten blockiert werden könnte. Dem Gesetzgeber bzw. den Tarifvertragsparteien war jedoch bei der Einräumung des Blockmodells bewusst, dass diese Form der Altersteilzeit höhere Kosten verursacht (ArbG Frankfurt am Main 17.10.2005 - 1 Ca 5187/05).
2.5 Öffentlicher Dienst
Rechtsgrundlagen der Altersteilzeit für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind:
-
für Angestellte: der TV ATZ
-
für Beamte (Altersteilzeit für Beamte): § 93 BBG bzw. die entsprechende Norm des Landesbeamtengesetzes sowie die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei der Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV)
Eine Zulage für geleistete Bereitschaftsdienste wird bei einer Altersteilzeit im Blockmodell wie folgt berücksichtigt:
-
Während der Arbeitsphase ist die Zulage gemäß § 4 AltTZG in der der tatsächlichen Arbeit entsprechenden Höhe neben dem Altersteilzeitentgelt und dem Aufstockungsbetrag zu zahlen. Allerdings ist das Geld bei der Berechnung des Mindestnettobetrages zu berücksichtigen.
-
Während der Freistellungsphase wird die Zulage dann mangels tatsächlich geleisteter Bereitschaftsdienste nur bei der Berechnung des Mindestnettobetrages berücksichtigt.
3. Vergütung in der Insolvenz
Die Vergütungsansprüche in der Insolvenz des Arbeitgebers bei einer Altersteilzeit im Blockmodell sind nach der Entscheidung BAG 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 wie folgt aufzuteilen:
Die vom Arbeitgeber während der Freistellungsphase zu erbringenden Leistungen sind eine in der Fälligkeit hinausgeschobene Vergütung, welche für die während der Arbeitsphase geleistete, über die hälftige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit erbracht wird. Dabei sind die in der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer Insolvenzgläubiger, soweit sie Vergütungsansprüche geltend machen, die für ihre Arbeitsleistung vor der Insolvenzeröffnung zu erbringen sind, und Massegläubiger, soweit sie Vergütungsansprüche für Arbeitsleistung nach Insolvenzeröffnung verlangen.
Diese Abgrenzung der Vergütungsforderungen nach dem Kriterium, wann die der Forderung zugrunde liegende Arbeitsleistung erbracht worden ist, ist deshalb geboten, weil es von Bedeutung ist, inwieweit die vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen der Masse zugutegekommen sind. Unerheblich ist, wann der Arbeitnehmer die Vergütungszahlung verlangen kann.
4. Altersrente nach Altersteilzeit
Die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit werden langfristig auslaufen und in der Übergangszeit nur noch als Sonderregelung in § 237 SGB VI geregelt sein. Wesentliche Änderung wird sein, dass diese Form der Altersrente zukünftig nur noch Versicherten gewährt wird, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. Folge ist, dass es ab dem Jahr 2012 keine neuen Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mehr geben wird.