Rechtslexikon

Amtliche Beglaubigung

Bei einer amtlichen Beglaubigung handelt es sich um die in einer bestimmten Form (Beglaubigungsvermerk) erfolgende Wissensbekundung einer Behörde.

Mit einer amtlichen Beglaubigung bezeugt eine Verwaltungsbehörde die Echtheit einer Unterschrift, eines Handzeichens oder die Richtigkeit der Abschrift oder Kopie einer Urkunde zum Zwecke der Verwendung im Verwaltungsverfahren oder für sonstige Zwecke.

Ziel der amtlichen Beglaubigung ist die Schaffung einer Urkunde mit erhöhter Beweiskraft.

Die amtliche Beglaubigung ist kein Verwaltungsakt, sondern hoheitliches Verwaltungshandeln.

Die mit einer amtlichen Beglaubigung versehene Urkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 ff ZPO.

Im Zivilprozess werden Schriftstücke in Form einer beglaubigten Kopie zugestellt, die Beglaubigung wird von dem Gerichtsvollzieher, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, aber auch vom beteiligten Rechtsanwalt selbst vorgenommen.

Zurück