Rechtslexikon
Amtshaftung
1. Allgemein
Amtshaftung ist die Schadensersatzleistung des Staates für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten eines Beamten oder sonstigen Bediensteten.
Grundsätzlich haftet gemäß § 839 BGB primär der Beamte selbst für von ihm verursachte Schäden. Durch Art. 34 GG wird diese Haftung von dem Staat übernommen.
2. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen der Amtshaftung sind:
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Es hat ein Amtsträger gehandelt. Der Handelnde muss nicht Beamter i.S.d. Beamtengesetze sein. Der Staat haftet für Personen, soweit sie mit einem öffentlichen Amt betraut sind, z.B. Angestellte im öffentlichen Dienst, Beliehene, Verwaltungshelfer.
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Das den Schaden begründende Verhalten muss bei der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe (Abgrenzung Öffentliches Recht - Privatrecht) eingetreten sein, nicht bei Gelegenheit.
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Die Amtspflicht wurde schuldhaft i.S.v. § 276 BGB verletzt. Verschuldensmaßstab ist der pflichtbewusste Durchschnittsbeamte.
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Durch die Amtspflicht sollte auch der Geschädigte geschützt werden, d.h. die Amtspflicht bestand als subjektives Recht zugunsten des Geschädigten.
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Der Schaden wurde durch die Amtspflichtverletzung kausal i.S.d. Adäquanztheorie verursacht.
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Die Haftung ist nicht nach § 839 Abs. 1 S. 2; Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
3. Ausschluss der Haftung
Der staatliche Ersatzanspruch unterliegt bei nur fahrlässigem Verschulden des Amtsträgers gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB der Subsidiarität. Primär muss der Geschädigte andere Ersatzpflichtige in Anspruch nehmen. Ausreichend ist die Möglichkeit, die durch die Merkmale der Durchsetzbarkeit und der Zumutbarkeit beschränkt wird.
Die Rechtsprechung hat aber in einer umfangreichen Kasuistik die Subsidiarität in bestimmten Verwaltungsbereichen ausgeschlossen, so z.B. bei der Teilnahme am Straßenverkehr.
Die Amtshaftung ist gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.
4. Art des Schadensersatzes
Es wird nur Geldersatz geleistet, Naturalrestitution ist ausgeschlossen. Der Anspruch umfasst bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
5. Rechtsweg
Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 40 Abs. 2 VwGO auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der Prozess ist gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG in der ersten Instanz vor einem Landgericht geltend zu machen.
Passivlegitimiert ist die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers.
6. Verjährung
Der Anspruch auf Amtshaftung verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Amtspflichtverletzung Kenntnis erhält.
Durch die Einlegung des Widerspruchs bzw. durch Erhebung der Anfechtungsklage wird die Verjährung unterbrochen.