Rechtslexikon
Amtshilfe
Hilfeleistung einer Behörde zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung einer anderen Behörde. Alle Bundes- und Landesbehörden sind gemäß Art. 35 GG untereinander zur Amtshilfe verpflichtet.
Die Amtshilfe darf aber nicht dazu führen, dass von der gesetzlichen Zuständigkeit zu Lasten des Bürgers abgewichen wird.