Rechtslexikon

Amtshilfe

Hilfeleistung einer Behörde zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung einer anderen Behörde. Alle Bundes- und Landesbehörden sind gemäß Art. 35 GG untereinander zur Amtshilfe verpflichtet.

Die Amtshilfe darf aber nicht dazu führen, dass von der gesetzlichen Zuständigkeit zu Lasten des Bürgers abgewichen wird.

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