Rechtslexikon
Amtsträger
Der strafrechtliche Begriff ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB legal definiert: Der Amtsträgerbegriff erfasst danach
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Beamte oder Richter (auch ehrenamtliche Richter)
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Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichem Amtsverhältnis stehen (Notare, Minister)
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Personen, die dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder im Auftrag der Behörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (d.h. die sonstigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst)
Keine Amtsträger im obigen Sinne sind kirchliche Amtsträger.
In dem Urteil BGH 09.05.2006 - 5 StR 453/05 entschied der BGH, dass kommunale Mandatsträger grundsätzlich keine Amtsträger sind. Etwas anderes gelte nur, wenn sie mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den dazugehörigen Ausschüssen hinausgehen.
Nach der Entscheidung BGH 02.12.2005 - 5 StR 119/05 sind privatwirtschaftliche Unternehmen der Daseinsvorsorge (z.B. zur Abfallentsorgung) keine sonstigen Stellen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB, wenn an ihnen ein Privater in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann.