Rechtslexikon

Anfechtung Willenserklärungen

Beseitigung der rechtlichen Wirkungen einer Willenserklärung.

1. Anfechtungsgründe

1.1 Irrtum

Das Gesetz sieht eine Anfechtung nur aus folgenden Gründen vor:

  • wegen eines Irrtums

  • wegen einer arglistiger Täuschung oder Drohung

Folgende Irrtümer berechtigen zur Anfechtung:

  • Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 1. Fall BGB): Der Erklärende weiß, was er sagt, ist sich aber über die objektive Bedeutung des Inhalts nicht bewusst.

  • Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 2. Fall BGB): Der Erklärende irrt sich über den Inhalt seiner Erklärung; er weiß nicht, was er sagt.

  • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB): Der Erklärende irrt sich über das Vorhandensein bestimmter verkehrswesentlicher Eigenschaften einer Person oder einer Sache.

    Eigenschaften sind alle wertbildenden Merkmale einer Sache oder Person. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie für das Rechtsgeschäft von Bedeutung sind. Keine Eigenschaften sind der Preis oder der Wert einer Sache, da sie sich erst durch weitere Umstände, wie die Marktlage, von außen ergeben.

  • Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB): Die Willenserklärung wurde durch die mit der Übermittlung beauftragten Person unrichtig wiedergegeben.

Ein Kalkulationsirrtum ist ein Irrtum in der der Erklärung vorausgegangenen Berechnung. Er berechtigt nicht zur Anfechtung.

1.2 Arglistige Täuschung

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist in § 123 BGB geregelt. Voraussetzungen sind:

  • Eine Täuschungshandlung,

  • durch die ein Irrtum erregt, verstärkt oder unterhalten worden ist;

  • dieser Irrtum ist für die Abgabe der Willenserklärung kausal geworden und

  • der Täuschende hat arglistig, d.h. vorsätzlich gehandelt.

1.3 Widerrechtliche Drohung

Voraussetzungen sind gem. § 123 BGB: Der Erklärende wurde durch eine Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung gezwungen. Eine Drohung ist die Ankündigung eines Übels, das der Drohende verwirklichen kann oder vorgibt verwirklichen zu können.

Eine Drohung ist nach der Rechtsprechung in drei Fällen widerrechtlich:

  1. a)

    Das angedrohte Verhalten ist schon für sich allein widerrechtlich (Widerrechtlichkeit des Mittels).

  2. b)

    Der erstrebte Erfolg - die vom Bedrohten abzugebende Willenserklärung - ist schon für sich allein widerrechtlich (Widerrechtlichkeit des Zwecks).

  3. c)

    Mittel und Zweck sind zwar für sich allein betrachtet nicht widerrechtlich, aber ihre Verbindung - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (Inadäquanz von Mittel und Zweck).

Nach der BGH-Rechtsprechung steht das Ausnutzen einer seelischen Zwangslage der widerrechtlichen Drohung nicht gleich.

2. Frist

Die Anfechtung eines Irrtums hat gemäß § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern nach der Kenntnisnahme des zur Anfechtung berechtigenden Grundes zu erfolgen.

Die Anfechtung wegen einer Täuschung oder Drohung ist gemäß § 124 BGB binnen eines Jahres auszusprechen, beginnend mit dem Zeitpunkt in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt bzw. die Zwangslage endet.

3. Rechtsfolge

Durch eine wirksame Anfechtung wird die abgegebene Willenserklärung und dadurch das schuldrechtliche Rechtsverhältnis nichtig. Die Wirkung der dinglichen Übereignung wird von der Anfechtung nicht berührt.

Der Anfechtende hat dem Vertragspartner den Vertrauensschaden zu ersetzen, d.h. er ist so zu stellen, als ob der Anfechtende die angefochtene Erklärung nicht abgegeben hätte.

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