Rechtslexikon
Anfechtungsklage
Klageart im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der sich noch nicht erledigt hat. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage sind:
- 1)
Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO,
- 2)
Widerspruchsverfahren (Widerspruch - Verwaltungsverfahren) gemäß §§ 68 ff VwGO muss durchgeführt worden sein,
- 3)
Einhaltung der Klagefrist: grds. § 74 VwGO.
Neben diesen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen noch die allgemeinen (nicht klageartabhängigen) Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Hierzu: Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Auch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt (Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes) ist die Anfechtungsklage zulässig. Ein rechtliches Interesse auf Aufhebung besteht nicht nur bei einem fehlerhaften, sondern auch bei einem nichtigen Verwaltungsakt, da durch diesen der Rechtsschein einer wirksamen Regelung durch die Verwaltung geschaffen wird. Dabei wird wegen der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt nicht die von der VwGO vorgesehene Möglichkeit, im Wege der Feststellungsklage gegen nichtige Verwaltungsakte vorzugehen (vgl. § 43 Abs. 1 2. Alt. VwGO) obsolet, Grund: Die Erhebung der Feststellungsklage ist nicht an die fristgerechte Durchführung eines Vorverfahrens gebunden und kann als Rechtsbehelf noch herangezogen werden, wenn die Möglichkeit einer Anfechtungsklage mangels Einlegung eines fristgemäßen Widerspruchs bereits abgeschnitten ist.
Begründetheit:
Soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Ausführlich zur Begründetheitsprüfung: Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz