Rechtslexikon

Arbeitslosengeld II - Sanktionen

Pflichtverstöße durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden gemäß § 31 SGB II wie folgt sanktioniert.

  • Das Arbeitslosengeld II wird gemäß § 31 Abs. 1 SGB II unter Wegfall des Zuschlags gemäß § 24 SGB II in den folgenden Fällen um 30 % der Regelleistung gekürzt:

    • bei Ablehnung der Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit

    • bei Verweigerung des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung oder der Erfüllung der in der Eingliederungsvereinbarung auferlegten Pflichten

    • wenn der Leistungsempfänger eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen hat oder Anlass für den Abbruch gegeben hat und er über die Rechtsfolgen seines Verhaltens belehrt wurde.

    Die Kürzung tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund das Verhalten rechtfertigt.

  • Das Arbeitslosengeld II wird gemäß § 31 Abs. 2 SGB II unter Wegfall des Zuschlags gemäß § 24 SGB II in den folgenden Fällen um 10 % der Regelleistung gekürzt.

    • Der Leistungsempfänger kommt einer Meldeaufforderung der Agentur für Arbeit nicht nach.

    • Der Leistungsempfänger kommt einer Aufforderung der Agentur für Arbeit zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung nicht nach.

    Weitere Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger über die Rechtsfolgen seines Verhaltens belehrt wurde und kein wichtiger Grund das Verhalten rechtfertigt.

  • Kommt es zu einer Wiederholung der obigen Pflichtverletzungen, so wird die entsprechende Kürzung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 Abs. 3 SGB II verdoppelt.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    Wird die Regelleistung um mehr als 30 % gemindert, so kann die Agentur für Arbeit ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Diese Leistungen sollen erbracht werden, wenn der Leistungsempfänger mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

    Daneben kann es auch zu Kürzungen der in §§ 21 und 22 SGB II geregelten zusätzlichen Leistungen (Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, Unterkunft und Heizung) kommen.

Die Kürzungen bzw. der Wegfall der Leistung dauert gemäß § 31 Abs. 6 SGB II jeweils drei Monate.

Verschärfte Sanktionen bei einer der obigen Pflichtverletzungen gelten gemäß § 31 Abs. 5 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 15., jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben: Sie haben nur einen Anspruch auf Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Der Anspruch auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entfällt vollständig.

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